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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
toolpark ist als Value Added Distributor Ihr Partner für qualitativ
hochwertige Produkte, Lösungen und Services in den Bereichen Data
Integration, Mobile Applikationen und Visual Display Solutions.
toolpark
Mirko Pawlak
Friedrichstrasse 50
D-10117 Berlin
Telefon: +49 (0)30 470 321 94
Telefax: +49 (0)30 470 321 89
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Internet: www.toolpark.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Gültig ab: 01.07.2003)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur
gegenüber
Unternehmern im Sinne von § 310
Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder
von den Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des
Bestellers erkennen wir nur an,
wenn wir ausdrücklich schriftlich
der Geltung zustimmen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen
gelten auch für alle zukünftigen
Geschäfte mit dem Besteller, soweit
es sich um Rechtsgeschäfte
verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot
gemäß § 145 BGB anzusehen ist,
können wir diese innerhalb von zwei
Wochen annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der
Auftragserteilung dem Besteller
überlassenen Unterlagen, wie z. B.
Kalkulationen, Zeichnungen etc.,
behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Diese Unterlagen
dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden, es sei denn, wir
erteilen dazu dem Besteller unsere
ausdrückliche schriftliche
Zustimmung. Soweit wir das Angebot
des Bestellers nicht innerhalb der
Frist von § 2 annehmen, sind diese
Unterlagen uns unverzüglich
zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges
schriftlich vereinbart wird, gelten
unsere Preise ab Werk
ausschließlich Verpackung und
zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils
gültiger Höhe. Kosten der
Verpackung, Transport und
Reisekosten werden gesondert in
Rechnung gestellt.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat
ausschließlich auf das im
Angebot/Vertrag genannte Konto zu
erfolgen. Der Abzug von Skonto ist
nur bei schriftlicher besonderer
Vereinbarung zulässig.
(3) Sofern nichts anderes
vereinbart wird, ist der Kaufpreis
innerhalb von 10 Tagen nach
Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen
werden in Höhe von 10 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz p.a.
berechnet. Die
Geltendmachung eines höheren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Angemessene Preisänderungen
wegen veränderter Lohn-, Material-
und Vertriebskosten für
Lieferungen, die 3 Monate oder
später nach Vertragsabschluss
erfolgen, bleiben vorbehalten.
§ 5 Aufrechnung und
Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur
Aufrechnung nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten
sind. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der
Besteller nur insoweit befugt, als
sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns
angegebenen Lieferzeit setzt die
Abklärung aller technischen Fragen
sowie die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Bestellers
voraus. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in
Annahmeverzug oder verletzt er
schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns insoweit
entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu
verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten. Sofern
vorstehende Voraussetzungen
vorliegen, geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der
Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den
Besteller über, in dem dieser in
Annahme- oder Schuldnerverzug
geraten ist.
(3) Wir haften im Fall des
Lieferverzugs für jede vollendete
Woche Verzug im Rahmen einer
pauschalierten Verzugsentschädigung
in Höhe von 3 % des Lieferwertes,
maximal jedoch nicht mehr als 15 %
des Lieferwertes.
(4) Weitere gesetzliche Ansprüche
und Rechte des Bestellers wegen
eines Lieferverzuges bleiben
unberührt.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des
Bestellers an diesen versandt, so
geht mit der Absendung an den
Besteller, spätestens mit Verlassen
des Werks/Lagers die Gefahr des
zufälligen Untergangs oder der
zufälligen Verschlechterung der
Ware auf den Besteller
über. Dies gilt unabhängig davon,
ob die Versendung der Ware vom
Erfüllungsort erfolgt oder wer die
Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum
an der gelieferten Sache bis zur
vollständigen Zahlung sämtlicher
Forderungen aus dem Liefervertrag
vor. Dies gilt auch für alle
zukünftigen Lieferungen, auch wenn
wir uns nicht stets ausdrücklich
hierauf berufen. Wir sind
berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen, wenn der Besteller
sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet,
solange das Eigentum noch nicht auf
ihn übergegangen ist, die Kaufsache
pfleglich zu behandeln.
Insbesondere ist er verpflichtet,
diese auf eigene Kosten gegen
Diebstahl-, Feuer- und
Wasserschäden ausreichend zum
Neuwert zu versichern. Müssen
Wartungs- und Inspektionsarbeiten
durchgeführt werden, hat der
Besteller diese auf eigene Kosten
rechtzeitig auszuführen. Solange
das Eigentum noch nicht
übergegangen ist, hat uns der
Besteller unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, wenn der
gelieferte Gegenstand gepfändet
oder sonstigen Eingriffen Dritter
ausgesetzt ist. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer
Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Besteller für den uns
entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur
Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware im normalen
Geschäftsverkehr berechtigt. Die
Forderungen des Abnehmers aus der
Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware tritt der Besteller
schon jetzt an uns in Höhe des mit
uns vereinbarten FakturaEndbetrages
(einschließlich Mehrwertsteuer) ab.
Diese Abtretung gilt unabhängig
davon, ob die Kaufsache ohne oder
nach Verarbeitung weiterverkauft
worden ist. Der Besteller bleibt
zur Einziehung der Forderung auch
nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt davon
unberührt. Wir werden jedoch die
Forderung nicht einziehen, solange
der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug ist und
insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt.
(5) Wir verpflichten uns, die uns
zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des
Bestellers freizugeben, soweit ihr
Wert die zu sichernden Forderungen
um mehr als 20 % übersteigt.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Gewährleistungsrechte des
Bestellers setzen voraus, dass
dieser seinen nach §§ 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Sollten sich
Beanstandungen trotz größter
Aufmerksamkeit ergeben, so sind
gemäß § 377 HGB offensichtliche
Mängel unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von 14 Tagen nach
Eingang der Ware, verdeckte Mängel
unverzüglich nach ihrer Entdeckung
geltend zu machen, andernfalls gilt
die Ware als genehmigt.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12
Monaten nach erfolgter Ablieferung
der von uns gelieferten Ware bei
unserem Besteller. Vor etwaiger
Rücksendung der Ware ist unsere
Zustimmung einzuholen.
(3) Sollte trotz aller
aufgewendeter Sorgfalt die
gelieferte Ware einen Mangel
aufweisen, der bereits zum
Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorlag, so werden wir die Ware,
vorbehaltlich fristgerechter
Mängelrüge nach unserer Wahl
nachbessern oder Ersatzware
liefern. Es ist uns stets
Gelegenheit zur Nacherfüllung
innerhalb angemessener Frist zu
geben.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl,
kann der Besteller – unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche –
vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung mindern. Ersatz für
vergebliche Aufwendungen kann der
Besteller nicht verlangen.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht
bei nur unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Verschleiß wie bei
Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel,
mangelhafter Bauarbeiten,
ungeeigneten Baugrundes oder
aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem
Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Werden vom Besteller oder Dritten
unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten
oder Änderungen vorgenommen, so
bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen
der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-
, Arbeits- und Materialkosten,
sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil
die von uns gelieferte Ware
nachträglich an einen anderen Ort
als die Niederlassung des
Bestellers verbracht worden ist,
es sei denn, die Verbringung
entspricht ihrem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des
Bestellers gegen uns bestehen nur
insoweit, als der Besteller mit
seinem Abnehmer keine über die
gesetzlich zwingenden
Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für
den Umfang des
Rückgriffsanspruches des
Bestellers gegen den Lieferer gilt
ferner Absatz 6 entsprechend.
(8) Weitergehende oder andere als
die hier in § 9 geregelten
Ansprüche des Bestellers gegen uns
und unsere Erfüllungsgehilfen
wegen eines Mangels sind
ausgeschlossen.
(9) Im Falle des arglistigen
Verschweigens eines Mangels oder
im Falle der Übernahme einer
Garantie für die Beschaffenheit
der Ware zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs im Sinne von § 444
BGB (Erklärung des Verkäufers,
dass der Kaufgegenstand bei
Gefahrübergang eine bestimmte
Eigenschaft hat und dass der
Verkäufer verschuldensunabhängig
für alle Folgen ihres Fehlens
einstehen will) richten sich die
Rechte des Bestellers
ausschließlich nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die
gesamten Rechtsbeziehungen der
Parteien unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts
(CISG).
(2) Erfüllungsort und
ausschließlicher Gerichtsstand und
für alle Streitigkeiten aus diesem
Vertrag ist Friedrichstrasse 50 in
10117 Berlin (Geschäftssitz des
AGB Verwenders).
(3) Änderungen und Ergänzungen
dieses Vertrages bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für
Änderungen dieser
Schriftformklausel. Mündliche
Nebenabreden wurden nicht
getroffen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein
oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der
unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu
treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung
am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
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